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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag
und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen oder Dauerschuldverhältnissen.
Mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware erkennt der Kunde deren Geltung ausdrücklich an. Einer Gegenbestätigung des
Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Umfang der Lieferung oder Leistung
- Für den Umfang der Lieferungen oder der Dienstleistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.
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Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
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Muster- und Sonderanfertigungen müssen im Werk abgenommen werden. Nach der Auslieferung gelten die Teile als abgenommen.
Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden.
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Für die licht- und elektrotechnische Ausstattung ist der Auftraggeber verantwortlich.
- Preis
- Die Preise gelten bei Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche,
auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum an den vom Lieferer gelieferten Waren (Vorbehaltsware) als Sicherheit seiner Saldoabrechnung.
- Der Besteller ist zur Verarbeitung der Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt der Lieferer zur Sicherung seiner
in Ziffer II. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, § 947, 948 BGB.
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Der Lieferer gestattet dem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht
erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Dann tritt der Besteller alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche
nach Ziffer II. 1.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und
welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er dem Lieferer auf seine Kosten öffentlich beglaubigte
Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen.
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Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigung der dem Lieferer ganz oder teilweise gehörenden Gegenständen hat der
Besteller unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder
Miteigentum des Lieferers stehenden Gegenstände oder über die abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt.
- Zahlungsbedingungen
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Die Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zahlbar
oder objektbezogen nach Vertragsvereinbarung.
- Lieferzeit
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Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Lieferer für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle
der Unmöglichkeit voll von seiner Lieferpflicht.
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Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefertermins wird ausgeschlossen, falls ein Vorlieferant trotz aller
zumutbaren und üblichen Vorkehrungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung doch in Verzug gerät. Die Lieferfrist
verlängert sich in einem solchem Fall angemessen.
- Mängelrügen
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Erkennbare Mängel, Fehlermengen oder Falschlieferungen hat der Käufer binnen fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich
anzuzeigen. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Insoweit verpflichtet sich der Käufer,
die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
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Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge verpflichtet sich der Verkäufer nach seiner Wahl zur kostenfreien Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurückzusenden.
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Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so
ist der Käufer von der Mängelhaftung befreit.
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Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer die
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) ohne die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
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Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Montage oder Einwirkung chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse, die ohne Verschulden des Verkäufers entstehen.
Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
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Leuchten sind technische Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Leuchten und Zubehörteilen entbindet den Verkäufer ebenso wie eigenmächtige Änderungen
an den Leuchten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers von allen Verpflichtungen im Schadensfall.
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Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten ab dem Gefahrenübergang.
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Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere die der Schadensersatzansprüche
aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden beim Vertragsschluß und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw.
seiner Erfüllungsgehilfen.
- Gerichtsstand
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Gerichtsstand und Erfüllungsort ist D – 91161 Hilpoltstein.
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Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Weiter gelten die:
"ALLGEMEINEN LIEFERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE UND LEISTUNGEN DER ELEKTROINDUSTRIE"
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